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Satzungsänderungsantrag 2
Satzungsänderungsantrag Nr.: 2 mit 7 Ja-Stimmen und drei Enthaltungen abgelehnt

AntragstellerInnen: Diözesanverband Limburg

1/33 und 2/25

Die Bundeskonferenz möge folgende Satzungsänderung (fett geschrieben) in den Abschnitten I/33 und 2/25 beschließen:

Die Pfarrleitung ist paritätisch *) zu besetzen, ihr gehören mindestens an:
- zwei Pfarrleiterinnen
- zwei Pfarrleiter
Von diesen vier Personen ist eine Person Geistliche Leiterin / Geistlicher Leiter **)

Von der Verpflichtung zur Parität sind die Pfarrgemeinschaften ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen oder Jungen und Männer vertreten sind.
Mindestens ein Mitglied muss voll geschäftsfähig sein.

Sollte es in einem Jahr nur weibliche oder nur männliche Kandidaten und gewählte Pfarrleitungen geben, können in diesem Ausnahmefall alle Stellen durch dasselbe Geschlecht besetzt werden. In diesem Fall endet die Amtszeit aller Gewählten nach einem Jahr. Über diese Wahl ist die Diözesanleitung zu informieren. Während der einjährigen Amtszeit verpflichtet sich die Pfarrleitung KandidatInnen für die nächste Wahl zu suchen, um bei dieser die Parität wieder herzustellen. Diese Ausnahmereglung kann höchstens 3 Jahre in Folge angewandt werden.

Die Pfarrleitung kann für die Kassenführung eineN KassiererIn berufen.
I/33

Die Bezirksleitung ist paritätisch *) zu besetzen, ihr gehören mindestens an:
- zwei Bezirksleiterinnen
- zwei Bezirksleiter
Von diesen vier Personen ist eine Person Geistliche Leiterin / Geistlicher Leiter **)
Mindestens ein Mitglied der Bezirksleitung muss voll geschäftsfähig sein.

Sollte es in einem Jahr nur weibliche oder nur männliche Kandidaten und gewählte Bezirksleitungen geben, können in diesem Ausnahmefall alle Stellen durch dasselbe Geschlecht besetzt werden. In diesem Fall endet die Amtszeit aller Gewählten nach einem Jahr. Über diese Wahl ist die Diözesanleitung zu informieren. Während der einjährigen Amtszeit verpflichtet sich die Bezirksleitung nach KandidatInnen für die nächste Wahl zu suchen, um bei dieser die Parität wieder herzustellen. Diese Ausnahmereglung kann höchstens 3 Jahre in Folge angewandt werden.
2/25

BEGRÜNDUNG:

Die Parität ist ein hoher Wert in der KjG. Sie soll auf allen Ebenen umgesetzt werden. Allerdings ist auf Pfarrei- und Bezirksebene zu beobachten, dass es öfters schwer fällt, die Leitungen paritätisch zu besetzen. Es ist durchaus kein Einzelfall, dass nur Personen eines Geschlechts sich zur Wahl stellen. Gerade auf Pfarreiebene besteht der Wunsch, dass alle in der Leitung gewählt sind, weil sie so z.B. ein besseres Standing gegenüber der Erwachsenengemeinde haben. Die Lösung des Problems bestand dann darin, die Zahl der Leitungsstellen zu verdoppeln, so dass alle gewählt werden konnten.
Wir sind der Meinung, dass hier eine Schwachstelle unserer Satzung liegt, weil die Parität nur noch formal gewahrt wird durch eine utopisch hohe Anzahl von Leitungsstellen. Gleichzeitig sehen wir aber auch die Probleme unserer Pfarreien und Bezirke, Leute zu finden, die sowohl geeignet sind für ein Leitungssamt als auch es wahrnehmen wollen.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung wird beidem gerecht:

  • Am Prinzip der Parität wird festgehalten.
  • Durch die Verpflichtung, nach geeigneten Kandidaten / Kandidatinnen zu suchen müssen sich Pfarreien und Bezirke mit der Parität auseinandersetzen und können sie nicht, wie bisher, durch einen formalen Beschluss links liegen lassen.
  • Die Regelung ist klar als Ausnahme gekennzeichnet und zeitlich befristet.
  • Engagierte auf Pfarrei- und Bezirksebene können gewählt werden, wenn die Konferenz sie für geeignet halten, ohne in das Problem zu kommen aus Paritätsgründen eine bestimmte Anzahl von Plätzen frei zu lassen und damit eine gute und funktionierende Leitung zu gewährleisten.

Antrag als .pdf zum Ausdrucken

Stand: 20.5.2005; 22:02 Uhr