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18.05.2024, 13:50 Uhr


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Satzungsänderungsantrag 1
Satzungsänderungsantrag Nr.: 1 (unter Vorbehalt) verabschiedet mit 80 Ja-, mit 32 Nein-Stimmen und einer Enthaltung

AntragstellerInnen: Diözesanverband Freiburg

ÄNDERUNG DER SITZVERTEILUNG DER BUNDESKONFERENZ

Die Bundeskonferenz möge beschließen:

Abschnitt 3/9 der Satzung wird wie folgt geändert:

Stimmberechtigte Mitglieder der Bundeskonferenz sind:

  • 130 Vertreterinnen und Vertreter der Diözesanverbände, die 35 Prozent der zu erwartenden Mitgliedsbeiträge des laufenden Jahres bis drei Wochen vor der Bundeskonferenz an die Bundesstelle überwiesen, abgerechnet und darüber hinaus die Vorjahresrechnung korrekt und fristgemäß abgerechnet haben. Das Abrechnungsverfahren wird durch einen Beschluss des Bundesausschusses festgesetzt.
  • Die gewählten Mitglieder der Bundesleitung

Die Größe der Diözesandelegationen wird wie folgt ermittelt:
Jeder Diözesanverband erhält mindestens 4 und höchstens 8 Stimmen. Die Sitze werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt.

Grundlage für die Verteilung sind die bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Bundesstelle gemeldeten stimmberechtigten Mitglieder, für die der Bundesbeitrag entrichtet wurde. Die Diözesandelegationen sind paritätisch zu besetzen. Bei ungerader Stimmenzahl kann die 3., 5. bzw. 7. Stimme von einer Frau oder einem Mann wahrgenommen werden.

[Folgendes unverändert.]

BEGRÜNDUNG:

Bleibt unverändert bestehen.

Begründung des Antrags auf Änderung der Sitzverteilung der Bundeskonferenz

1. Absicht des Antrages

1.1 Finanziell

Aus historischen Gründen sind die Bundeskonferenz und ihre Delegationen relativ groß. Die geltenden Werte wurden festgelegt, als die Gesamtmitgliederzahlen der KjG deutlich größer waren (1993: 77 840; 2003: 46 191); die Bundeskonferenz ist also unverändert groß bei einem deutlich kleineren Verband. Weniger Mitglieder bedeuten aber auch weniger Mitgliedsbeitrag. Damit ist eine verhältnismäßig große Bundeskonferenz schwer zu rechtfertigen, und bereits jetzt sind die Ausgaben für die Bundeskonferenz einer der größten Posten im Bundeshaushalt.
(Die Bundeskonferenz macht etwa 5 % des Bundeshaushaltes aus.)
Die Größe der Konferenz so weit herunterschrauben, dass sie das gleiche Verhältnis zu den 60 Mitgliederzahlen hätte wie in den 80ern, kann selbstverständlich nur um den Preis des Gewichts und der Repräsentativität erfolgen; daher beschränkt sich dieser Antrag darauf, die Buko auf etwa 75 % der Delegierten zu reduzieren.

1.2 Demokratie

In einem Großverband wie der KjG ist es immer schwierig, zwischen Minderheitenschutz und idealer Verwirklichung des Prinzips, dass jedes Mitglied gleich viel Gewicht haben soll, abzuwägen. Der gegenwärtig gültige Stimmschlüssel, der jedem DV mindestens 5 Stimmen zuweist, kann den Anspruch, einigermaßen gerecht die Mitgliedszahlen einzelner DVs abzubilden, kaum realisieren: Ein Delegierter repräsentiert zwischen unter 10 und über 1.000 Mitgliedern bei einem Durchschnitt von 312 Mitgliedern pro Delegiertem; durch die auch tatsächlich enorm großen Abweichungen wird man der absoluten Abweichung kaum beikommen können (auch unser Modell schwankt zwischen unter 10 und über 1.000 repräsentierten Mitgliedern). Die Proportionalität von Größe und Stimmzahl kann jedoch verbessert werden. Bisher werden kleinere DVs bevorzugt: Während die alten, teils aufs erste Jahrtausend zurückgehenden Diözesen in Bayern weitgehend unangetastet blieben, wurden im restlichen Deutschland seither immer größere Diözesen gebildet. (Dieser Effekt kommt spürbar vor allem in der Südhälfte Deutschlands zum Tragen; die Diaspora-Diözesen im Norden sind zwar flächenmäßig groß, haben aber geringe Mitgliedszahlen.)
So kommt es, dass Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen trotz ähnlicher Mitgliedszahlen stark unterschiedlich auf der Bundeskonferenz vertreten sind. Von der Bevorzugung kleiner DVs auf der Buko profitieren also unter anderem Regionen aus räumlich kleinen Diözesen; diese Bevorzugung wird bei den großen DVs nicht kompensiert, da die Spanne zwischen Minimal- und Maximalgröße der Delegationen relativ klein ist. Selbst mit unserem Vorschlag ist noch eine deutliche Bevorzugung der kleineren DVs vorhanden; um diesen zu kompensieren, müsste aber entweder die Konferenz vergrößert werden oder die Mindestgröße der Delegation nach unten geschraubt werden. Das scheint uns aber einerseits unserem Anliegen der Einsparung entgegengesetzt, andererseits aber dem Wunsch nach einer praktikablen Größe der Delegationen zuwiderlaufend.

2. Begründung der gewählten Parameter

Gesamtzahl der Sitze Die Gesamtzahl der Sitze wurde nach dem Kriterium gewählt, gleichzeitig eine möglichst gerechte Sitzverteilung, dabei aber eine schlankere Bundeskonferenz 95 zu bekommen. Bisher waren 132 Vertreterinnen und Vertreter der Diözesanverbände stimmberechtigt. Die Zahl von 100 Vertretern führt damit zu einer Verkleinerung um etwa ein Viertel. Kleinere Größen schienen uns nicht praktikabel, da so ein gerechter Stimmschlüssel nur um den Preis einer geringen Mindestgröße der Delegation möglich gewesen wäre.
Die Einführung einer bestimmten Größe des Gremiums ist nötig, um mathematische Sitzverteilungsverfahren anwenden zu können.

Obere und untere Sitzgrenzen Bisher lagen die Grenzen bei fünf und neun. Die Zuweisung erfolgte auf der Basis eines in der Satzung festgelegten Schlüssels, der bei Mitgliederzahlen größer 5.000 in 5.000er-Schritten arbeitete. Dieser Schlüssel basiert also erkennbar auf alten Mitgliederzahlen, die bei einzelnen Diözesanverbänden in der 80er Jahren deutlich über 10.000 Mitgliedern lagen. Faktisch liegt die Delegationsgröße also bei fünf bis sieben. Gleichzeitig bewegen sich die Mitgliedszahlen der DVs zwischen unter 100 und über 8.000 Mitgliedern.
Die Mindestdelegationsgröße von drei scheint uns ein guter Kompromiss aus Minderheitenschutz und gerechter Abbildung der Mitgliedszahlen zu sein. Wird die Mindestgröße höher gewählt, stehen weniger noch zu verteilende Sitze zur Verfügung. Bei drei sind es noch 28 Sitze, bei vier sind es bereits nur noch 4, was die Absicht einer genaueren Abbildung der Mitgliederzahlen konterkariert hätte.
Die obere Grenze wurde analog der unteren Grenze um zwei auf sieben reduziert. Ihre Größe ist bei den aktuellen Mitgliederzahlen jedoch weniger wichtig: Ohne formell festgelegte Obergrenze würde sich nur ein Sitz im Vergleich zu unserem Vorschlag verschieben (Bamberg würde einen Sitz zugunsten Freiburgs verlieren).

3. Das Hare-Niemeyer-Verfahren

Zur Verteilung der Sitze wurde das auch für die Vergabe der Bundestagsmandate angewandte Verfahren nach Hare-Niemeyer verwendet. Das Verfahren bildet die Proportionen der Mitgliedszahlen (eigentlich: der Stimmen) exakt ab und bevorzugt weder kleine noch große DVs (eigentlich: Parteien).

Rechnerisch wurde wie folgt vorgegangen:

  1. Jeder DV erhält drei Sitze. Damit sind von den 100 zu verteilenden schon 3 * 24 = 72 vergeben. Mit Hare-Niemeyer werden also nur noch die noch nicht verteilten 28 Sitze zugewiesen.
  2. Die Anzahl der Mitglieder jedes DVs wird geteilt durch die Mitgliederzahl im ganzen Bundesverband und multipliziert mit den zu vergebenden Sitzen.
  3. Jeder DV erhält zusätzlich zu seinen drei Sitzen den ganzzahligen Anteil der im zweiten Schritt ausgerechneten Zahl. Erreicht ein DV hier bereits die Höchstzahl an Sitzen, verfallen überzählige Sitze und werden im nächsten Schritt zu den noch zu verteilenden Sitzen addiert.
  4. Im vorliegenden Fall wurden so 17 Sitze verteilt, es bleiben elf. Diese restlichen Sitze werden nach den Nachkommastellen verteilt. Den ersten erhält der DV mit der größten Nachkommastelle, den zweiten der DV mit der zweitgrößten und so weiter. DVs, die die Höchstzahl der Sitze erreicht haben, werden bei der weiteren Zuteilung ausgelassen.

4. Praktikabilität

4.1 (Mehr-)Aufwand

Das beschriebene Verfahren scheint auf den ersten Blick deutlich aufwendiger zu sein als das bisherige; das stimmt zwar einerseits aufgrund der mehrstufigen Berechnung nach Hare-Niemeyer. Andererseits aber lässt sich die Berechnung leicht automatisieren. Mit der als Berechnungsgrundlage verwendeten Tabelle ist der größte Aufwand - wie bisher bereits - die Aktualisierung der Mitgliederzahlen. Alles Weitere macht der Rechner. Damit entsteht der Bundesstelle ein Mehraufwand von wenigen Minuten im Vergleich zum alten System.

4.2 Gerechtigkeit

Natürlich kann auch dieses Verfahren keine ideale Gewichtung der Stimmen vornehmen. Scheinbar wirft es sogar neue Paradoxien auf: Warum hat Bamberg eine Stimme mehr als Limburg, obwohl Limburg nur neun Mitglieder weniger hat? Diese Probleme bestehen. Sie sind aber im Vergleich zum alten System weniger schwerwiegend, konnten dort doch die gleichen Paradoxien auftreten (nämlich bei Mitgliederzahlen in der Größenordnung einer für die Sitzzuteilung festgelegten Stufe). Entschärfen ließen sich diese Probleme einerseits durch die Vergrößerung des Gremiums, die Anhebung der Obergrenze oder der Absenkung der Untergrenze - diese Varianten halten wir aber aus den oben angeführten Gründen nicht für praktikabel.

5. Sitzverteilung

[nur in den Sitzungsunterlagen]

Stand: 20.5.2005; 22:00 Uhr