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18.05.2024, 09:59 Uhr


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Anträge - Nr. 2
Antrag Nr.: 2 geändert einstimmig verabschiedet

AntragstellerInnen: Bundesleitung,Bundesausschuss

SATZUNGSÄNDERUNGEN DES
"BUNDESSTELLE DER KATHOLISCHEN JUNGEN GEMEINDE E.V."

(Einfügungen im Kursivdruck)

Die Bundeskonferenz möge beschließen:

Die Bundeskonferenz stimmt den Änderungen in den §§ 2 und 17 der Satzung des "Bundesstelle der Katholischen Jungen Gemeinde e.V." zu.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der überdiözesanen und bundesweiten Aufgaben der Katholischen Jugendseelsorge und Jugendarbeit der "Katholischen Jungen Gemeinde".

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Koordinierung der Jugendarbeit der "Katholischen Jungen Gemeinde" und der Organisation und Durchführung der dafür notwendigen überdiözesanen und bundesweiten Gremien und Projekte
  • die Durchführung von Maßnahmen für MitarbeiterInnen, die in der Jugendarbeit der "Katholischen Jungen Gemeinde" aktiv sind
  • die Zusammenarbeit und die Vertretung der Interessen der "Katholischen Jungen Gemeinde" in den nationalen und internationalen Zusammenschlüssen
  • die Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen

In Erfüllung dieses Vereinszweck ist der Verein insbesondere der wirtschaftliche Träger der Bundesstelle der "Katholischen Jungen Gemeinde" im Bundesgebiet und zur Erhaltung des bei der Gründung übernommen Vereinsvermögens verpflichtet.

Der Verein dient verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, sobald er sich nicht in den Grenzen der Abgabenordnung oder einer an seiner Stelle tretenden Vorschrift für die Steuerbegünstigung hält.

§ 17 Die Vereinsauflösung

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 13 genannten Mehrheit beschlossen werden.
Für die Liquidation gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff BGB.

Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vereinsvermögen wird auf einen anderen Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen, der verpflichtet ist, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, nach Möglichkeit im Sinne der bisherigen Vereinszwecke, zu verwenden.

Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

BEGRÜNDUNG:

Die Mitgliederversammlung des Bundesstelle der Katholischen Jungen Gemeinde e.V. hat auf ihrer Sitzung am 27. April 2003 Änderungen der Satzung beschlossen. Dabei wurden auch §§ verändert, die der Zustimmung der Bundeskonferenz bedürfen. Laut § 13 der Satzung des "Bundesstelle der Katholischen Jungen Gemeinde e.V." sind dies die Änderungen in den §§ 2 und 17. Dies bedeutet auch, dass eine Änderung von Formulierungen durch die Bundeskonferenz nicht möglich ist.

Grund für die Änderungen war eine im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durchgeführte Überprüfung der Satzung, inwiefern sie den aktuellen Anforderungen genügt, die sich aufgrund der Gemeinnützigkeit insbesondere aus der Abgabenordnung und der aktuellen Rechtsprechung ergeben.

Dabei haben sich die vorgenannten Änderungen als notwendig erwiesen. Damit wird ein Angleich an die von den Finanzämtern herausgegebene Mustersatzung vollzogen werden.