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Katholische Junge Gemeinde

Bundeskonferenz vom 2.-7.Juni 1998 in Altenberg



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Satzungsänderungs-Antrag Nr.7 (neue Formulierung):

Geschäftsordnung § 18 / Wahl Bundesleitung

AntragstellerInnen:

Die Bundeskonferenz möge die folgenden Änderungen der Geschäftsordnung beschließen:

Geschäftsordnung § 18

neu bisher
... Der Wahl geht eine Personalbefragung und eine Personaldebatte voraus. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden erforderlich; es wird per Ja- oder Nein-Stimme abgestimmt.

Steht für ein Amt nur einE KandidatIn zur Verfügung, ist nur ein Wahlgang vorgesehen. Stehen für ein Amt zwei oder mehr KandidatInnen zur Verfügung, so hat jedeR Delegierte eine Ja-Stimme.
Wurde im ersten Wahlgang keineR der KandidatInnen gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang kandidieren die beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Ja-Stimmen erhielten. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keineR der KandidatInnen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang kandidiert die Person, die im zweiten Wahlgang die meisten Ja-Stimmen.

... Der Wahl geht eine Personalbefragung und eine Personaldebatte voraus. Gewählt ist, wer im ersten Durchgang mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wer mehr als zwei Drittel Nein-Stimmen erhält, ist von den folgenden Wahlgängen ausgeschlossen. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Stimmenmehrheit. Sind mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen Enthaltungen, so ist die/der KandidatIn nicht gewählt. Über jedeN KandidatIn wird mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt. Es dürfen nur soviele Ja-Stimmen abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Steht für ein Amt nur einE KandidatIn zur Verfügung, so ist für die Wahl die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden erforderlich.

Begründung:

Im Bundeswahlausschuß wurde über die Auslegung in der Geschäftsordnung § 18 "Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Stimmenmehrheit. Sind mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen Enthaltungen, so ist die/der KandidatIn nicht gewählt." heftig diskutiert.

Angeregt durch diese Diskussionen beschäftigten sich sowohl die Satzungskommission als auch Bundesleitung und Bundesausschuß mit dem Verfahren zur Wahl der Bundesleitung. Die Anregungen des Satzungsausschusses wurden von Bundesleitung und Bundesausschuß aufgegriffen und weiterentwickelt.

Der Vorschlag ist zum einen vom Wunsch nach einer eindeutigen Formulierung in der Geschäftsordnung, zum anderen von der Notwendigkeit, daß Bundesleitungsmitglieder tatsächlich von einer Mehrheit der Delegierten gewählt werden, inspiriert. Ein solches Vorgehen fordert von den Delegierten eine eindeutigere Entscheidung und drückt dadurch den Willen der Konferenz deutlicher aus.
Darüber hinaus vereinfacht dieses Verfahren die Auszählung in Wahlgängen mit mehreren KandidatInnen.

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