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Die Bundeskonferenz möge beschließen:
Die Bundessatzung wird in 3/9, 3/29, 3/30 gemäß der beiliegenden Satzungssynopse geändert.
Begründung:
Zur Zeit ist es so, daß die aus einer Diözesanleitung unterjährig ausgeschiedenen Bundesausschuß-Mitglieder ihr Stimmrecht im Bundesausschuß verlieren und nicht mal mehr beratend in der Mitgliederversammlung des Bundesstelle der KJG e.V. sein können. Unter dem Blickwinkel der Arbeitskontinuität wäre eine Veränderung gemäß unseres Antrages als deutliche Verbesserung anzusehen. Der Vorschlag ist angelehnt an die Formulierungen für die Diözesanausschüsse und somit stringent zur übrigen Satzung.
Bundessatzung "alt" | Bundessatzung "neu" |
... Beratende Mitglieder sind:
3/9 |
... Beratende Mitglieder sind:
3/9 |
Die VertreterInnen der Diözesanleitungen werden von der Bundeskonferenz
für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im
Bundesausschuß ist nicht möglich. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt
erlischt die Mitgliedschaft im Bundesausschuß. Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesausschusses sind gleichzeitig Mitglieder der Mitgliederversammlung des Katholische Junge Gemeinde e.V. 3/29
Fußnote |
Die VertreterInnen der Diözesanleitungen werden von der
Bundeskonferenz für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich;
eine Vertretung im Bundesausschuß ist nicht möglich. Die
Amtszeit endet vorzeitig bei der nächstfolgenden Bundeskonferenz,
wenn die Person nicht mehr DiözesanleiterIn ist und sie von der
Diözesankonferenz für die Zeit bis zur nächstfolgenden
Bundeskonferenz eine Beauftragung zur Weiterarbeit im
Bundesausschuß erhielt. Sie endet jedoch mit sofortiger
Wirkung, wenn die betreffende Person von der Diözesankonferenz
abgewählt wurde oder keine Beauftragung der Diözesankonferenz
ausgesprochen wurde.*
Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesausschusses sind gleichzeitig Mitglieder der Mitgliederversammlung des Katholische Jungen Gemeinde e.V. 3/29
Fußnote |
... Diözesanleiterin ...
... Diözesanleiter ...
|
Zum erweiterten Bundesausschuß gehören stimmberechtigt:
3/30 |
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