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Katholische Junge Gemeinde

Bundeskonferenz vom 2.-7.Juni 1998 in Altenberg



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Satzungsänderungs-Antrag Nr.6:

Besetzung Bundesausschuß

AntragstellerInnen:

Die Bundeskonferenz möge beschließen:

Die Bundessatzung wird in 3/9, 3/29, 3/30 gemäß der beiliegenden Satzungssynopse geändert.

Begründung:

Zur Zeit ist es so, daß die aus einer Diözesanleitung unterjährig ausgeschiedenen Bundesausschuß-Mitglieder ihr Stimmrecht im Bundesausschuß verlieren und nicht mal mehr beratend in der Mitgliederversammlung des Bundesstelle der KJG e.V. sein können. Unter dem Blickwinkel der Arbeitskontinuität wäre eine Veränderung gemäß unseres Antrages als deutliche Verbesserung anzusehen. Der Vorschlag ist angelehnt an die Formulierungen für die Diözesanausschüsse und somit stringent zur übrigen Satzung.

Bundessatzung "alt" Bundessatzung "neu"
...
Beratende Mitglieder sind:
  • die BundesreferentInnen
  • die BundessekretärInnen
  • die Mitglieder von Sachausschüssen und dess Wahlausschusses
  • ...

3/9


...
Beratende Mitglieder sind:
  • die BundesreferentInnen
  • die BundessekretärInnen
  • falls nicht stimmberechtigt die Mitglieder des Bundesausschusses und der Mitgliederversammlung des Bundesstelle der KJG e.V.
  • die nicht stimmberechtigten Mitglieder von Sachausschüssen und des Wahlausschusses
  • ...

3/9


Die VertreterInnen der Diözesanleitungen werden von der Bundeskonferenz für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Bundesausschuß ist nicht möglich. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt erlischt die Mitgliedschaft im Bundesausschuß.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesausschusses sind gleichzeitig Mitglieder der Mitgliederversammlung des Katholische Junge Gemeinde e.V.

3/29

Fußnote
* Wird eine Stelle im Bundesausschuß durch Ausscheiden aus dem Diözesanverband frei, so rückt bis zur nächsten Bundeskonferenz die Person der jeweiligen Gruppe (Diözesanleiterin, Diözesanleiter) nach, die bei der Wahl zum Bundesausschuß die nächsthöhere Stimmenzahl hatte.


Die VertreterInnen der Diözesanleitungen werden von der Bundeskonferenz für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Bundesausschuß ist nicht möglich. Die Amtszeit endet vorzeitig bei der nächstfolgenden Bundeskonferenz, wenn die Person nicht mehr DiözesanleiterIn ist und sie von der Diözesankonferenz für die Zeit bis zur nächstfolgenden Bundeskonferenz eine Beauftragung zur Weiterarbeit im Bundesausschuß erhielt. Sie endet jedoch mit sofortiger Wirkung, wenn die betreffende Person von der Diözesankonferenz abgewählt wurde oder keine Beauftragung der Diözesankonferenz ausgesprochen wurde.*

Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesausschusses sind gleichzeitig Mitglieder der Mitgliederversammlung des Katholische Jungen Gemeinde e.V.

3/29

Fußnote
* Wird eine Stelle im Bundesausschuß durch Abwahl aus der Diözesanleitung oder Nichtbeauftragung durch die Diözesankonferenz frei, so rückt bis zur nächstfolgenden Bundeskonferenz die Person der jeweiligen Gruppe (Diözesanleiterin, Diözesanleiter) nach, die bei der Wahl zum Bundesausschuß die nächsthöhere Stimmenzahl hatte.


... Diözesanleiterin ...

... Diözesanleiter ...

  • je ein männlicher und eine weibliche DelegierteR der Diözesanverbände, die keine gewählte Leitung besitzen
Zum erweiterten Bundesausschuß gehören stimmberechtigt:
  • die gewählten Mitglieder der Bundesleitung
  • die gewählten Mitglieder des Bundesausschusses
Zum erweiterten Bundesausschuß gehören beratend:
  • jeweils ein Diözesanleiter und eine Diözesanleiterin jener Diözesanverbände, die nicht im Bundesausschuß vertreten sind
  • jeweils ein Diözesanleiter für die Diözesanverbände, die mit einer Frau im Bundesausschuß vertreten sind oder eine Diözesanleiterin für die Diözesanverbände, die mit einem Mann im Bundesausschuß vertreten sind.
  • je ein männlicher und eine weibliche DelegierteR der Diözesanverbände, die keine gewählte Leitung besitzen und nicht im Bundesausschuß vertreten sind
  • jeweils ein Delegierter für die Diözesanverbände, die keine gewählte Leitung besitzen und mit einer Frau im Bundesausschuß vertreten sind oder eine Delegierte für die Diözesanverbände, die keine gewählte Leitung besitzen und mit einem Mann im Bundesausschuß vertreten sind

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