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Katholische Junge Gemeinde

Bundeskonferenz vom 2.-7.Juni 1998 in Altenberg



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Satzungsänderungs-Antrag Nr.5:

Besetzung Delegationen und Sachausschüsse

AntragstellerInnen:

Die Bundeskonferenz möge beschließen:

neu bisher
2/16
Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirkskonferenz sind aus jeder Pfarrgemeinschaft eine in der Regel paritätisch besetzte Delegation aus mindestens zwei Personen.
2/16
Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirkskonferenz sind:
  • aus jeder Pfarrgemeinschaft eine paritätisch besetzte Delegation mindestens aus einer Frau und einem Mann bestehend. Die Stimmen der Pfarrdelegationen werden zunächst von den Mitgliedern der Pfarrleitung wahrgenommen. Nicht durch die Pfarrleitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die von den Mitgliederversammlungen zu wählen sind, wahrgenommen. Von der Verpflichtung zur Parität sind die Pfarrgemeinschaften ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen bzw. nur Jungen und Männer Mitglied sind.
  • die Mitglieder der Bezirksleitung.
Beratende Mitglieder sind:
  • die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrleitungen
  • die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksausschusses
  • ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen Jungen Gemeinde
  • ein Mitglied des Bezirksvorstandes des BDKJ
2/15
Die Bezirkskonferenz kann für bestimmte Aufgaben in der Regel paritätisch besetzte Sachausschüsse einrichten. Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen sind von der Parität ausgenommen.
2/15
Die Bezirkskonferenz kann für bestimmte Aufgaben paritätisch besetzte Sachausschüsse einrichten. Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen sind hiervon ausgenommen.
2/30
Die Diözesankonferenz kann für bestimmte Aufgaben in der Regel paritätisch besetzte Sachausschüsse einrichten. Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen sind von der Parität ausgeschlossen.
2/30
Die Diözesankonferenz kann für bestimmte Aufgaben paritätisch besetzte Sachausschüsse einrichten. Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen sind hiervon ausgenommen.

Begründung:

Begründung der Diözesanleitung Rottenburg-Stuttgart zum gleichlautenden Antrag zur Bundeskonferenz 1997:

zu 2/16
Diese Satzungsänderung spiegelt die Situation vor Ort wieder. Vielen Pfarrgemeinschaften ist es nicht möglich, ihre Delegationen zu Dekanats-/Bezirkskonferenzen paritätisch zu besetzen. Eine Vertretung durch zahlenmäßig vollständige Delegation ist aber wünschenswert, um das demokratische Vertretungsprinzip der KJG zu gewährleisten und die Arbeit vor Ort zu sichern.

zu 2/15 und 2/30
Sachausschüsse sind unserer Meinung nach Gremien, die die inhaltliche Arbeit der jeweiligen Ebene auf eine breitere Basis stellen. Die Besetzung von Sachausschüssen sollte sich an der Kompetenz und der Lust der InteressentInnen orientieren und nicht nur an deren Geschlecht.

Ziel des Antrages ist nicht, den geschlechtsbezogenen Blickwinkel der KJG in Frage zu stellen (z.B. bezüglich Leitungsämter), sondern ein glaubwürdiges und ernstvolles Arbeiten des Verbandes den Mitgliedern gegenüber zu ermöglichen.

Ergänzende Begründung der Diözesanleitung Fulda:

Da dieser Antrag auf der letzten Bundeskonferenz von den Antragstellenden zurückgezogen wurde, konnte kein Austausch über die Erfahrungen mit den Regelungen der neuen Satzung im genannten Bereich stattfinden. Da wir ein großes Interesse an diesem Austausch haben, stellen wir formell diesen Antrag erneut.
Liegt zur Bundeskonferenz ein modifizierter Antrag zu diesem Thema vor, der sich aus der weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung ergeben hat, und ist eine Aussprache darüber sichergestellt, sind wir bereit, unseren Antrag wieder zurückzuziehen.

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