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Katholische Junge Gemeinde

Bundeskonferenz vom 2.-7.Juni 1998 in Altenberg



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Satzungsänderungs-Antrag Nr.3:

Besetzung Konferenzleitungen Frauen/Männer

AntragstellerInnen:

Die Bundeskonferenz möge die folgenden Änderungen der Satzung beschließen:

III/14
Stimmberechtigte Mitglieder der Bundesfrauenkonferenz sind:

III/15
... Die Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung übernimmt die Konferenzleitung, bestehend aus einer Bundesleiterin und 3 von der Bundesfrauenkonferenz gewählten Frauen.

III/19
Stimmberechtigte Mitglieder der Bundesmännerkonferenz sind:

III/22
... Die Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung übernimmt die Konferenzleitung, bestehend aus einem Bundesleiter und 3 von der Bundesmännerkonferenz gewählten Männern.

Begründung:

Die geschlechtsgetrennten Konferenzen (Bundesfrauen- /Bundesmännerkonferenz) haben nach dem Willen der Bundessatzung politisch und inhaltlich einen hohen Stellenwert. Demzufolge kommt auch der jeweiligen Konferenzleitung eine große Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist in der aktuellen Satzung vorgesehen, daß alle männlichen bzw. weiblichen Mitglieder der Bundesleitung zur jeweiligen Konferenzleitung gehören. Andererseits wird in der Bundesleitung mit konkreten Zuständigkeiten gearbeitet, so daß jeweils eine Frau bzw. ein Mann für die Frauen- oder Männerarbeit "zuständig" ist, obgleich die jeweilige geschlechtsgetrennte Arbeit von der Bundesleitung gemeinsam verantwortet wird. Eine Abstimmung in diesen inhaltlichen Bereichen muß deshalb in jedem Fall im Rahmen der normalen Bundesleitungsarbeit stattfinden. Aus diesen Gründen (der klaren Zuständigkeit einer Person für den entsprechenden Bereich und der inhaltlichen Abstimmung in der Gesamtleitung) und aus Gründen der Arbeitseffektivität ist es daher nicht nur möglich, sondern auch sinnvoll, daß in der jeweiligen Konferenzleitung nur die Frau/der Mann sitzt, die/der für den jeweiligen Bereich die Hauptverantwortung trägt.

Wenn aber in der jeweiligen Konferenzleitung nur noch ein Mitglied der Bundesleitung sitzt (III/15 bzw. III/22), dann müssen alle anderen Mitglieder der Bundesleitung als stimmberechtigte Mitglieder der jeweiligen Konferenzen aufgeführt werden (III/14 bzw. III/19), um eine stimmberechtigte Teilnahme aller Frauen bzw. Männer aus der Bundesleitung an den entsprechenden Konferenz sicherzustellen.

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