Katholische Junge Gemeinde
Bundeskonferenz vom 2.-7.Juni 1998 in Altenberg
Satzungsänderungs-Antrag Nr.1 (neue Fassung):
Mitgliederentscheid
AntragstellerInnen:
Die Bundeskonferenz möge folgende Satzungsänderung beschließen:
Neu in die Bundessatzung aufgenommen wird
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Jeder Diözesanverband hat die Möglichkeit einen Mitgliederentscheid in seine
Satzung aufzunehmen. Der Mitgliederentscheid ist die Möglichkeit der direkten
Mitbestimmung auf Bezirks- und Diözesanebene.
Gegenstand eines Mitgliederentscheides können all diejenigen bezirksverbandlichen
Angelegenheiten sein, über die die Bezirkskonferenz beschließen kann, bzw. all diejenigen
diözesanverbandliche Angelegenheiten sein, über die die Diözesankonferenz
beschließen kann. Ausgenommen vom Mitgliederentscheid sind auf jeden Fall Anträge:
- zur Änderung der Satzung
- die gegen die Satzung oder die Grundlagen und Ziele verstoßen
- über die Abwahl von gewählten Mitgliedern der Leitungen, Ausschüsse und
satzungsgemäßen Kommissionen
- über den Ausschluß von Mitgliedern, Bezirken und Pfarreien
Mitgliederentscheide sind für die satzungsgemäßen Gremien der jeweiligen Ebene
für mindestens ein Jahr bindend. Über Gegenstände, zu denen in den letzten 12 Monaten
ein Mitgliederentscheid durchgeführt wurde, kann kein neuer Mitgliederentscheid durchgeführt
werden.
Zu Gegenständen beantragter oder eingeleiteter Mitgliederentscheide darf die entspre-
chende Ebene zwischenzeitlich keine Beschlüsse fassen.
Näheres regelt die Diözesansatzung; diese muß mindestens folgende Standards enthalten:
- Ein Mitgliederentscheid gilt für die (Teil-)Mitgliederebene die ihn durchführt.
Möglich sind Gesamtmitgliederentscheide, geschlechtsspezifische (Teil-)Mitgliederentscheide
oder altersspezifische (Teil-)mitgliederentscheide.
- Über die formale Zulassung eines Mitgliederentscheides muß die Leitung der jeweiligen
Ebene anhand der in der Satzung festgelegten Kriterien entscheiden.
- Der Mitgliederentscheid muß spätestens vier Monate nach Antragstellung abgeschlos-
sen sein.
- Im Falle einer Nichtzulassung muß es eine Einspruchsmöglichkeit beim Ausschuß der
entsprechenden, oder, falls dieser nicht existiert, beim Ausschuß der übergeordneten
Ebene geben.
- Es muß der Abstimmungszeitraum (Beginn und Ende der Stimmabgabe), der minde-
stens zwei Wochen beträgt, festgelegt werden sowie eine Frist für einen möglichen
Einspruch gegen die Nichtzulassung und dessen Entscheidung.
- Ein Mitgliederentscheid auf Bezirksebene muß von Dauermitgliedern aus mehreren
Pfarreien beantragt werden.
- Ein Mitgliederentscheid auf Diözesanebene muß von Dauermitgliedern aus mehreren
Pfarreien und mehreren Bezirken beantragt werden.
- Der Mitgliederentscheid muß von mindestens 5% der Dauermitglieder der entsprechenden
Ebene beantragt werden.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied muß die Unterlagen zum Mitgliederentscheid (Antrag
und Begründung, Gegenposition falls vorhanden, Abstimmungsmodalitäten und
Stimmkarte) rechtzeitig und persönlich erhalten.
- Das Verfahren der Stimmabgabe muß für alle stimmberechtigten Mitglieder gleich sein.
- Die Mitglieder müssen in geeigneter Form über das Ergebnis des Mitgliederentscheides
informiert werden.
- Es müssen mindestens 25% der beim Mitgliederentscheid stimmberechtigten Dauermitglieder
ihre Stimme abgegeben haben, damit der Mitgliederentscheid gültig ist.
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