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Katholische Junge Gemeinde

Bundeskonferenz vom 2.-7.Juni 1998 in Altenberg



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Satzungsänderungs-Antrag Nr.1:

Mitgliederentscheid

AntragstellerInnen:

Die Bundeskonferenz möge folgende Satzungsänderung beschließen:

Neu in die Bundessatzung aufgenommen werden die Abschnitte 2/42 - 2/52.

Begründung:

siehe Bericht der Satzungskommission


Der Mitgliederentscheid

Der Mitgliederentscheid ist die Möglichkeit der direkten Mitbestimmung auf der Bezirks- und Diözesanebene. Der Mitgliederentscheid kann in der Diözesansatzung festgeschrieben werden. Er muß den Regelungen der Paragraphen 2/43 bis 2/52 entsprechen.

2/42


Wenn ein Mitgliederentscheid beantragt oder eingeleitet ist, darf zu Gegenständen dieses Mitgliederentscheides

2/43


Gegenstand eines Mitgliederentscheides können all diejenigen bezirks- bzw. diözesanverbandlichen Angelegenheiten sein, über die die Bezirks- bzw. Diözesankonferenz beschließen kann. Ausgenommen hiervon sind Anträge:

2/44


Ein Mitgliederentscheid kann für alle Mitglieder altersstufen- (Kinder- oder Jugend/Junge Erwachsenenstufe) oder geschlechtsspezifisch durchgeführt werden *. Diese Festlegung erfolgt durch die AntragstellerInnen. Enthält der Antrag keine Festlegung so legt die Leitung der entsprechenden Ebene fest, ob ein Gesamt-, altersstufen- oder geschlechtsspezifischer Mitgliederentscheid durchgeführt wird. Bei der Durchführung müssen alle vom Inhalt des Mitgliederentscheids betroffene Altersstufen bzw. Geschlechter beteiligt werden.

* Ist in der Bezirks- oder Diözesansatzung das Abstimmungsverfahren Pfarreientscheid (2/49) festgelegt, so muß ein Gesamtmitgliederentscheid durchgeführt werden.

2/45


Ein Mitgliederentscheid kann für den Bezirk/Bezirkverband von

oder unter Benennung einer verantwortlich zeichnenden Person beantragt werden.

Ein Mitgliederentscheid kann für den Diözesanverband von

oder unter Benennung einer verantwortlich zeichnenden Person beantragt werden.

2/46


Die Leitung der entsprechenden Ebene prüft beantragte Mitgliederentscheide anhand der Paragraphen 2/43 - 2/46 formal. Bei erfolgreicher formaler Prüfung leitet sie den Mitgliederentscheid ein und legt den Abstimmungsbeginn fest. Dieser Termin muß innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach der Beantragung liegen. Die Abstimmung über den Mitgliederentscheid endet frühestens 3 Wochen jedoch spätestens 6 Wochen nach Beginn.
Die Ablehnung des beantragten Mitgliederentscheides ist der verantwortlich zeichnenden Person mitzuteilen. Diese kann beim Ausschuß der entsprechenden Ebene innerhalb von 4 Wochen gegen die Ablehnung Einspruch erheben. Falls kein Ausschuß existiert, ist der Einspruch an die Konferenz der entsprechenden Ebene zu richten. Mit dem Einspruch muß sich der Ausschuß der entsprechenden Ebene innerhalb von 6 Wochen bzw. die nächste reguläre Konferenz beschäftigten. Das befaßte Organ entscheidet verbindlich.

2/47


Die Unterlagen zum Mitgliederentscheid müssen beinhalten:

2/48


Das Verfahren zur Durchführung eines Mitgliederentscheides richtet sich nach der Situation des Diözesanverbandes bzw. der Bezirksverbände/Bezirke. Den Versandweg der Unterlagen sowie das Abstimmungsverfahrens regelt die Diözesansatzung.

Möglich sind:

Versand der Unterlagen:

Abstimmungsverfahren:

2/49


Variante 1:
Der Mitgliederentscheid ist nur dann gültig wenn sich beim Einzelentscheid mindestens 25% der Mitglieder bzw. beim Pfarreientscheid mindestens 35% der Pfarreien beteiligt haben.

2/50

Variante 2:
2/50 entfällt


Variante 1:
Ein gültiger Mitgliederentscheid wird von mindestens 3 Mitgliedern des Ausschusses der entsprechenden Ebene, sollte dieser nicht existieren von der Leitung dieser Ebene, ausgezählt. Es zählen nur die abgegebenen Stimmen. Bei mehr als 50% Enthaltung ist der Antrag abgelehnt. Anderenfalls entscheidet die einfache Mehrheit.

2/51

Variante 2:
Ein gültiger Mitgliederentscheid ...


Die Mitglieder müssen in geeigneter Form über das Ergebnis des Mitgliederentscheides informiert werden.
Die Leitung der entsprechenden Ebene hat sich mit dem Gegenstand und dem Ergebnis des Mitgliederentscheids zu befassen.

2/52

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