Katholische Junge Gemeinde |
Buko Online 2001 Berichte und Materialien der KJG-Bundeskonferenz 2001 und außerordentlichen Bundeskonferenz
Satzungsänderungsantrag 1 |
27.6.-1.7. in Altenberg |
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AntragstellerInnen: Diözesanverband Würzburg,
Diözesanverband Bamberg
Die Bundessatzung der KJG wird im Punkt 3/33 geändert:
3/33
3/33
BEGRÜNDUNG:
Mit dem Alternativvorschlag wollen wir Folgendes erreichen:
Der wichtigste Unterschied:
Die Wahl kann erfolgen, das Amt darf erst nach Abschluss der Ausbildung / des Studiums
angetreten werden. So haben auch die KandidatInnen die Zeit, sich ihrem Abschluss zu
widmen.
Alternativantrag zu Satzungsänderungsantrag Nr.: 1
Wählbarkeit zur Bundesleitung
Neu
Alt
Stimmberechtigte Mitglieder der
Bundesleitung*) sind
die Bundesleiterin
der Bundesleiter
die Geistliche Leiterin oder
der Geistliche Leiter
die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer.
*) Ein gewähltes Mitglied der Bundesleitung
kann sein Amt erst nach Abschluss einer
Berufsausbildung/eines Studiums antreten.
Kann das Amt nicht mindest. 6 Monate vor
der nächsten ordentlichen Bundeskonferenz
angetreten werden, erlischt das Mandat und
die Stelle wird zur Neuwahl ausgeschrieben.
Stimmberechtigte Mitglieder der
Bundesleitung*) sind
die Bundesleiterin
der Bundesleiter
die Geistliche Leiterin oder
der Geistliche Leiter
die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer.
*)In die Bundesleitung wählbar sind Personen,
die über eine abgeschlossene Berufsausbildung /
ein abgeschlossenes Studium
verfügen.
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