KJG Bundesverband
Katholische Junge Gemeinde
Buko Online 2001
Berichte und Materialien der KJG-Bundeskonferenz 2001 und außerordentlichen Bundeskonferenz

Satzungsänderungsantrag 1
Letzte Aktualisierung: Mi 20.Juni, 01:30 Uhr

KJG-Bundeskonferenz 27.6.-1.7. in Altenberg
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Satzungsänderungsantrag Nr.: 1

Wählbarkeit zur Bundesleitung

AntragstellerInnen: Bundeswahlausschuss, Bundesausschuss, Bundesleitung

Die Bundeskonferenz möge beschließen:

In Abschnitt 3/33 der Bundessatzung wird die Fußnote "In die Bundesleitung wählbar sind Personen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung/ein abgeschlossenes Studium verfügen." gestrichen.

BEGRÜNDUNG:

In der zu streichenden Fußnote wird eine Berufsausbildung/ein Studium als Voraussetzung zur Wahl als BundesleiterIn gefordert. Diese Anforderung wird nicht eingeführt, um eine bestimmte fachliche Qualifikation festzulegen, da weder näher bestimmt ist, welche Berufsausbildung noch welches Studium notwendig ist, um dieses Amt auszuüben. Motive für diese Festlegung waren: BundesleiterInnen mit Berufsausbildung/Studium finden für die Zeit nach ihrer Bundesleitungstätigkeit einfacher eine Beschäftigung. Darüber hinaus wurde davon ausgegangen, dass eineR, die/der eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat über mehr Lebens- und Arbeitserfahrung verfügt, als z.B. eineR die/der in sehr jungem Alter nach einer Schulausbildung kandidieren würde. Beide Argumente sind nachvollziehbar und sollten bei der Wahlentscheidung mitberücksichtigt werden. Sie als Ausschlusskriterium zur Kandidatur in der Bundessatzung festzuschreiben, ist jedoch nicht notwendig.
Diese Festschreibung verhindert gleichzeitig eine ganze Reihe von Kandidaturen aus dem eigenen Verband. BewerberInnen von außen werden sich auf Ausschreibungen bewerben, wenn sie zur Zeit des Erscheinens auf der Suche nach einer Stelle sind. Bei KJGlerInnen aber wird es eher so sein, dass sie aus der eigenen Verbandsgeschichte heraus das Amt als attraktiv einschätzen. Sie werden sich aber mit dem Gedanken, ob sie kandidieren wollen nur dann auseinandersetzen, wenn zufällig ihr Abschluss der Ausbildung/des Studiums kurz vor der Bundeskonferenz geplant ist. Konkret heißt das, dass eineR, die/der im Herbst eine Ausbildung/ein Studium abschließt ihre/seine berufliche Zukunftsplanung dann anstellt und sich anders orientiert, weil die Bundesleitungsstelle im ersten Jahr noch nicht und im zweiten nicht mehr zeitlich passt.
Die KJG muss ein großes Interesse daran haben so viel Leitungsmitglieder wie möglich aus den eigenen Reihen zu rekrutieren, damit die Kontinuität in der Verbandsentwicklung trotz notwendiger Personalerneuerung nicht abreißt. Im Einzelfall könnten Übergänge (späterer Einstieg ins Amt oder Abschluss des Studiums parallel zur BL-Tätigkeit) entstehen. Über diese muss im Einzelfall - bei der Wahl - entschieden werden.
Aus diesen Gründen schlagen die AntragstellerInnen vor, die formalen Voraussetzungen zur Wahl aus der Bundessatzung zu streichen um möglichst vielen KJGlerInnen eine Kandidatur zu ermöglichen.


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