KJG Bundesverband
Katholische Junge Gemeinde
Buko Online 2001
Berichte und Materialien der KJG-Bundeskonferenz 2001 und außerordentlichen Bundeskonferenz

Antrag 4
Letzte Aktualisierung: Fr 22.Juni, 16:00 Uhr

KJG-Bundeskonferenz 27.6.-1.7. in Altenberg
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Antrag Nr.: 4

Satzungsänderungen des "Bundesstelle der Katholischen Jungen Gemeinde e.V."

AntragstellerInnen: Bundesleitung, Bundesausschuß

Die Bundeskonferenz möge beschließen:
Die Bundeskonferenz stimmt den Änderungen in den §§ 2, 4 Abs.1 sowie in § 8 der Satzung des "Bundesstelle der Katholische Junge Gemeinde e.V." zu.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der überdiözesanen und bundesweiten Aufgaben der Katholischen Jugendseelsorge und Jugendarbeit der "Katholischen Jungen Gemeinde".

In Erfüllung dieses Vereinszwecks ist der Verein insbesondere der wirtschaftliche Träger der Bundesstelle der "Katholischen Jungen Gemeinde" im Bundesgebiet und zur Erhaltung des bei der Gründung übernommenen Vereinsvermögens verpflichtet.

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken.

Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, sobald er sich nicht in den Grenzen der Abgabenordnung oder einer an seiner Stelle tretenden Vorschrift für die Steuerbegünstigung hält.

(Die nachfolgenden beiden Absätze werden gestrichen:)

Die Inhaber von Vereinsämtern üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Zur Erledigung der im Rahmen des Vereinszwecks anfallenden Arbeiten wird die/der von der Bundeskonferenz der "Katholischen Jungen Gemeinde" gewählte GeschäftsführerIn als GeschäftsführerIn bestellt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

...

§ 8 Der Vorstand

Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören. Er besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern. Das sind die gewählten Mitglieder der Bundesleitung der "Katholischen Jungen Gemeinde":

Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes werden von der Bundeskonferenz der "Katholischen Jungen Gemeinde" gleichzeitig mit ihrer Wahl in die Bundesleitung der "Katholischen Jungen Gemeinde" für drei Jahre gewählt. Sie können ihren Rücktritt nur bei der Bundeskonferenz der "Katholischen Jungen Gemeinde" erklären.

Für den Fall, dass die Bundesleitung der "Katholischen Jungen Gemeinde" unvollständig besetzt ist, ist für die nicht besetzte Vorstandsstelle ein anderes Mitglied in den Vorstand zu wählen. Die Amtszeit läuft bis zur nächsten Bundeskonferenz der "Katholischen Jungen Gemeinde".

BEGRÜNDUNG:

Die Mitgliederversammlung des Bundesstelle der Katholischen Jungen Gemeinde e.V. hat auf ihrer Sitzung am 1. April 2001 ihre Satzung überarbeitet. Dabei wurden auch §§ verändert, die der Zustimmung der Bundeskonferenz bedürfen. Laut § 13 der Satzung des "Bundesstelle der Katholischen Jungen Gemeinde e.V." sind dies die §§ 2,3,4 Abs. 1, 8 und 17 Abs. 2. Dies bedeutet auch, dass eine Änderung von Formulierungen durch die Bundeskonferenz nicht möglich ist.

§2 Vereinszweck
Der erste gestrichene Satz wurde in §7 (Vereinsorgane) neu aufgenommen. Dort ist er sinnvoller als im Abschnitt Vereinszweck verortet.
Der zweite gestrichene Satz war in der Satzung an zwei Stellen aufgeführt. Er bleibt in §12 (Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung) erhalten.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Hier wurde die in der Bundessatzung vorgesehene Abwahlmöglichkeit der von der Bundeskonferenz gewählten Mitglieder der Mitgliederversammlung des Bundestelle der KJG e.V. in der e.V.-Satzung umgesetzt.

§8 Der Vorstand
Dort wurden der letzjährige Beschluss der Bundeskonferenz zur Besetzung der Bundesleitung eingearbeitet. Der neu aufgenommene Abschnitt ist aus einem anderen § der Satzung dorthin verschoben und leicht verändert worden.


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