Katholische Junge Gemeinde |
Buko Online 2001 Berichte und Materialien der KJG-Bundeskonferenz 2001 und außerordentlichen Bundeskonferenz
Antrag 4 |
27.6.-1.7. in Altenberg |
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AntragstellerInnen: Bundesleitung, Bundesausschuß
Die Bundeskonferenz möge beschließen:
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der überdiözesanen und
bundesweiten Aufgaben der Katholischen Jugendseelsorge und Jugendarbeit der
"Katholischen Jungen Gemeinde".
In Erfüllung dieses Vereinszwecks ist der Verein insbesondere der
wirtschaftliche Träger der Bundesstelle der "Katholischen Jungen
Gemeinde" im Bundesgebiet und zur Erhaltung des bei der Gründung
übernommenen Vereinsvermögens verpflichtet.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und
kirchlichen Zwecken.
Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, sobald er
sich nicht in den Grenzen der Abgabenordnung oder einer an seiner Stelle
tretenden Vorschrift für die Steuerbegünstigung hält.
(Die nachfolgenden beiden Absätze werden gestrichen:)
Zur Erledigung der im Rahmen des Vereinszwecks anfallenden Arbeiten wird die/der von der Bundeskonferenz der "Katholischen Jungen Gemeinde" gewählte GeschäftsführerIn als GeschäftsführerIn bestellt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
§ 8 Der Vorstand
Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören. Er
besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern. Das sind die
gewählten Mitglieder der Bundesleitung der "Katholischen
Jungen Gemeinde":
Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes werden von der
Bundeskonferenz der "Katholischen Jungen Gemeinde"
gleichzeitig mit ihrer Wahl in die Bundesleitung der "Katholischen
Jungen Gemeinde" für drei Jahre gewählt. Sie können
ihren Rücktritt nur bei der Bundeskonferenz der "Katholischen
Jungen Gemeinde" erklären.
Für den Fall, dass die Bundesleitung der "Katholischen Jungen
Gemeinde" unvollständig besetzt ist, ist für die nicht
besetzte Vorstandsstelle ein anderes Mitglied in den Vorstand zu
wählen. Die Amtszeit läuft bis zur nächsten
Bundeskonferenz der "Katholischen Jungen Gemeinde".
BEGRÜNDUNG:
Die Mitgliederversammlung des Bundesstelle der Katholischen Jungen
Gemeinde e.V. hat auf ihrer Sitzung am 1. April 2001 ihre Satzung
überarbeitet. Dabei wurden auch §§ verändert, die der Zustimmung
der Bundeskonferenz bedürfen. Laut § 13 der Satzung des
"Bundesstelle der Katholischen Jungen Gemeinde e.V." sind
dies die §§ 2,3,4 Abs. 1, 8 und 17 Abs. 2. Dies bedeutet auch, dass
eine Änderung von Formulierungen durch die Bundeskonferenz nicht
möglich ist.
§2 Vereinszweck
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§8 Der Vorstand
Antrag Nr.: 4
Satzungsänderungen des "Bundesstelle der Katholischen Jungen
Gemeinde e.V."
Die Bundeskonferenz stimmt den Änderungen in den §§ 2, 4 Abs.1 sowie
in § 8 der Satzung des "Bundesstelle der Katholische Junge Gemeinde
e.V." zu.
Die Inhaber von Vereinsämtern üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.
...
Der erste gestrichene Satz wurde in §7 (Vereinsorgane) neu
aufgenommen. Dort ist er sinnvoller als im Abschnitt Vereinszweck
verortet.
Der zweite gestrichene Satz war in der Satzung an zwei Stellen
aufgeführt. Er bleibt in §12 (Die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung) erhalten.
Hier wurde die in der Bundessatzung vorgesehene
Abwahlmöglichkeit der von der Bundeskonferenz gewählten
Mitglieder der Mitgliederversammlung des Bundestelle der KJG e.V. in
der e.V.-Satzung umgesetzt.
Dort wurden der letzjährige Beschluss der Bundeskonferenz zur
Besetzung der Bundesleitung eingearbeitet. Der neu aufgenommene
Abschnitt ist aus einem anderen § der Satzung dorthin verschoben und
leicht verändert worden.
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